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Elektrowerkzeug – Reparatur & Prüfung
Direkt anrufen: 02226 908457Die Kategorie Elektrowerkzeug – Reparatur & Prüfung ist eine Servicekategorie: Wir vermitteln die Reparatur und die DGUV-V3-Prüfung für Elektrowerkzeuge aller Fabrikate. Das Angebot richtet sich an SHK- und Handwerksbetriebe in Rheinbach, der Voreifel und im Rhein-Sieg-Kreis.
Leistungen im Überblick
Diese Kategorie ist kein Produkt-, sondern ein Servicebereich: Wir nehmen Elektrowerkzeuge aller Fabrikate an, koordinieren Reparatur und DGUV-V3-Prüfung mit unseren Fachpartnern und geben das Gerät mit Protokoll an Sie zurück. Für Ihren Betrieb bleibt es damit ein Ansprechpartner statt mehrerer Herstellerwerkstätten. Im Einzelnen lassen sich über uns organisieren:
- Reparaturannahme und -vermittlung für Elektrowerkzeuge aller Fabrikate.
- DGUV-V3-Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.
- Wartung und Instandsetzung defekter Geräte.
- Wiederholungsprüfung nach Instandsetzung, bevor das Gerät zurück auf die Baustelle geht.
- Prüfprotokoll und Dokumentation für Ihre Unterlagen.
Für die Abwicklung ist es günstig, mehrere Geräte zu bündeln: Maschinen, die ohnehin zur Reparatur anstehen, lassen sich im selben Durchgang prüfen, und der Gerätebestand kommt in einen gemeinsamen Prüfrhythmus – das erspart Ihnen die Einzelverfolgung jedes Termins. Neugeräte finden Sie in der Kategorie Werkzeug & Zubehör.
Hintergrund: DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung und danach wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Verantwortlich ist der Betrieb, nicht der Mitarbeiter am Gerät. Die Durchführung darf an einen qualifizierten Dienstleister vergeben werden – die Organisationspflicht bleibt beim Unternehmer.
Für ortsveränderliche Betriebsmittel nennen die Berufsgenossenschaften einen Richtwert von sechs Monaten, auf Bau- und Montagestellen von drei Monaten; bei besonders rauer Beanspruchung – etwa Schleifarbeiten mit leitfähigem Staub – ist die Frist weiter zu verkürzen. Bleibt die Fehlerquote über mehrere Prüfdurchgänge niedrig, lässt sie sich umgekehrt verlängern. Verbindlich wird die Frist für Ihren Betrieb allerdings erst über die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV: Sie legt fest, was für die tatsächlichen Einsatzbedingungen angemessen ist.
Geprüft wird nach DIN VDE 0701-0702 in fester Reihenfolge: Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand bei Geräten der Schutzklasse I, Isolationswiderstand, Schutzleiter- beziehungsweise Berührungsstrom und zum Schluss die Funktionsprüfung. Zeigt bereits die Sichtprüfung einen Mangel, wird nicht weitergemessen, sondern instand gesetzt. Das Ergebnis gehört ins Protokoll – aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung.
Service & Qualität
Reparatur und Prüfung übernehmen erfahrene Fachpartner; wir koordinieren die Abwicklung von der Annahme bis zur Dokumentation. Ein eigener Elektriker im Betrieb ist dafür nicht nötig – prüfen muss eine Elektrofachkraft, und die kann extern beauftragt werden. Sprechen Sie uns an, wenn ein Gerät zur Reparatur oder eine Prüfrunde ansteht.
Häufige Fragen
Welche Prüffrist gilt für Geräte, die überwiegend auf der Baustelle laufen?
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen nennen die Berufsgenossenschaften einen Richtwert von drei Monaten, gegenüber sechs Monaten im allgemeinen Betrieb. Bei besonders rauer Beanspruchung ist der Abstand zu verkürzen. Liegt die Fehlerquote der Prüfungen dagegen nachweislich unter zwei Prozent, lässt sich die Frist strecken – auf Baustellen und in Werkstätten bis maximal ein Jahr, unter Büro-Bedingungen bis zwei Jahre. Es handelt sich um Richtwerte, nicht um starre Fristen.
Wer legt die Prüffrist für unseren Betrieb verbindlich fest?
Der Betrieb selbst, über die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV – im Einvernehmen mit einer befähigten Person und anhand der tatsächlichen Einsatzbedingungen. Die DGUV-Werte sind Orientierung, nicht Vorgabe. Eine Abweichung nach oben oder unten ist zulässig, muss aber begründet und dokumentiert sein.
Fallen Akkugeräte und Ladegeräte auch unter die Prüfpflicht?
Ja, beide gelten als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Beim Akkuwerkzeug selbst steht wegen der niedrigen Spannung die mechanische Sicherheit im Vordergrund – Gehäuse, Schalter, Aufnahme. Das Ladegerät hängt dagegen am 230-V-Netz und wird messtechnisch geprüft. In der Praxis wird das Ladegerät gern übersehen, gerade wenn es dauerhaft im Fahrzeug bleibt.
Reicht nach einer Reparatur eine Sichtprüfung?
Nein. Nach einer Instandsetzung ist vor der Wiederinbetriebnahme die vollständige Prüfung fällig – Sichtprüfung, Messungen und Funktionsprüfung. Durchführen darf sie ausschließlich eine Elektrofachkraft; eine elektrotechnisch unterwiesene Person genügt hier nicht. Deshalb geht bei uns jedes reparierte Gerät geprüft zurück.
Ist eine Prüfplakette vorgeschrieben?
Rechtlich verlangt sind das Prüfergebnis und dessen Aufzeichnung, nicht die Plakette. Sie hat sich aber als Praxis durchgesetzt, weil am Gerät sonst niemand sieht, wann die nächste Prüfung ansteht – auf einer Baustelle mit Fremdfirmen ist das ein handfester Vorteil. Die Berufsgenossenschaft kann zudem ein Prüfbuch verlangen; das Protokoll ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Die Antworten in diesem Abschnitt stammen aus der Beratungspraxis von Holger Lenau, SHK-Großhandel in Rheinbach – seit 1986.